
Am 29. Januar 2025 verkündete die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen bedeutende Änderungen in der Mieterschutzverordnung. Damit sollen Mieten in 57 Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt ab dem 1. März 2025 strikt reguliert werden. Bisher war diese Regelung lediglich in 18 von 396 Kommunen in Kraft. Laut dem Bericht von Westfalen-Blatt ermöglicht die Neufassung des Mieterschutzes eine deutlich erweiterte Anwendung der Mietpreisbremse.
In der neuen Regelung wird das Mieterhöhungspotenzial in bestehenden Mietverträgen auf maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt, anstelle der zuvor erlaubten 20 Prozent. Dies soll helfen, die Mieterbelastungen in den betroffenen Kommunen zu mindern. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass neu abgeschlossene Mietverträge nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete liegen dürfen. Auch die Kündigungssperrfrist wird auf acht Jahre verlängert, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, wobei der gesetzliche Regelfall zuvor drei Jahre betrug.
Gerichtete Maßnahmen für die Zukunft
Diese Regelungen gelten bis zum 28. Februar 2030. Neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Mieterschutzverordnung fordert NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach auch größere bundesgesetzliche Anstrengungen zum Schutz vor Wucher. Gemeinsam mit anderen Ländern hat Nordrhein-Westfalen einen Vorstoß im Bundesrat zur Überarbeitung der Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetzbuch initiiert.
Ab dem 1. März werden die neuen Maßnahmen in mehreren Städten in Nordrhein-Westfalen aktiv. Dazu gehören unter anderem:
- Aachen
- Bielefeld
- Dortmund
- Düsseldorf
- Köln
- Leverkusen
- Münster
- Paderborn
- Wesseling
Rechtsgrundlagen und Historie der Mietpreisbremse
Die Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften in Nordrhein-Westfalen ist unter anderem auf den Paragraphen 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3, sowie § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzuführen. Sie trat ursprünglich am 1. Juli 2020 in Kraft und wird nach der aktuellen Gesetzgebung am 30. Juni 2025 außer Kraft treten, sofern keine Verlängerung beschlossen wird. Die Mietpreisbremse selbst wurde bereits 2015 eingeführt, um überzogene Vermieterforderungen bei der Wiedervermietung einzuschränken, und gilt nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Aktuell werden 410 von insgesamt etwa 11.000 Gemeinden in Deutschland als betroffen erachtet, was einen Wohnbereich von ca. 26 Millionen Menschen umfasst, wie Mieterbund erläutert.
Ein zentrales Element der Mietpreisbremse ist, dass bei Neuvermietungen maximal die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent verlangt werden darf. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen unter anderem für Neubauten nach dem 1. Oktober 2014 sowie bei umfassenden Sanierungen. Derzeit stellt sich die Mietpreisbremse als wichtiges Instrument zur Regulierung auf dem Wohnungsmarkt dar, jedoch sind die damit verbundenen Vorschriften zeitlich limitiert und dürfen nach 2026 nicht mehr ohne Weiteres fortgeführt werden.