
Jobcenter nehmen eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Bürgergeld-Empfängern ein. Dies zeigt sich besonders in Bezug auf die Übernahme von Mietkosten und der damit verbundenen Herausforderungen. Laut Merkur müssen Jobcenter in der Regel Mietkosten für diese Personengruppe übernehmen. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs gibt es eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ohne Höhebegrenzung übernommen werden. Nach diesem Zeitraum gelten jedoch angemessene Kosten, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt werden.
Ein aktuelles Gerichtsurteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat für Aufsehen gesorgt. Der Fall betrifft eine Frau, die 2013 mit ihrer Tochter eine Wohnung mit einer Kaltmiete von 412,90 Euro bezog. Die Mietkosten wurden zunächst bis zum 30. November 2013 durch Grundsicherungsleistungen gedeckt. Aufgrund von Mietrückständen leistete das Jobcenter darlehensweise 3.079,33 Euro zur Deckung der Kosten. Allerdings stellte die Frau keinen Weiterbewilligungsantrag, was zu weiteren Rückständen führte. Das Jobcenter wies eine Übernahme der Mietschulden zurück, da bereits Zahlungen geleistet wurden.
Gerichtsurteil klärt Mietschuldenübernahme
Das Gericht entschied zugunsten der Frau und stellte fest, dass das Jobcenter 4.384,91 Euro für die Mietschulden sowie die Kosten des Räumungs- und Vollstreckungsverfahrens übernehmen muss. Es wurde betont, dass die Übernahme der Mietschulden Regelfall ist. Nur in Fällen von Gesetzwidrigkeiten oder Missbrauch von Sozialleistungen könne davon abgewichen werden. Repeated Rückstände, obwohl Hilfe angeboten wurde, führen nicht automatisch zur Ablehnung.
Die Problematik der Mietschulden ist häufig bei Menschen mit geringem Einkommen zu beobachten. Diese geraten schnell in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das Jobcenter durch Darlehen zur Übernahme von Mietschulden einspringen kann, um Obdachlosigkeit zu verhindern. Allerdings muss die Miete im Rahmen der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen, wie Bürgergeld berichtet.
Bedingungen für die Kostenübernahme
Eine enge Auslegung dieser Angemessenheitsgrenzen wurde jedoch durch ein weiteres Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg infrage gestellt. Das Urteil vom 23.08.2023 (Az: L 31 AS 627/23 B ER) erlaubt die Übernahme von Mietschulden auch dann, wenn die Miete unangemessen hoch ist, solange der Bürgergeldbezieher die Differenz aus eigenen Freibeträgen decken kann und es wahrscheinlich ist, dass diese in Zukunft tatsächlich verwendet werden.
Ein wichtiger Aspekt dabei ist, dass Umzüge oder Schulwechsel von Kindern nicht als ausreichender Grund für die Übernahme von Mietschulden bei unangemessener Miete anerkannt werden. Auch die Folgekosten, die durch Obdachlosigkeit oder Umzüge entstehen, sind kein ausreichender Grund, wie die aktuelle Rechtslage zeigt.
Die Unterstützungsmöglichkeiten des Jobcenters sind vielfältig, jedoch sollten Bürgergeld-Empfänger vorab Rücksprache halten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, aber die Angemessenheit der Wohnung ist entscheidend. Die genauen Richtwerte können beim zuständigen Jobcenter erfragt werden, wie auf der Webseite der Arbeitsagentur hervorgehoben wird.
Für Bürgergeld-Empfänger bedeutet dies, dass eine frühzeitige Abstimmung mit dem Jobcenter notwendig ist. Mietverträge sollten nur nach Rücksprache unterzeichnet werden, um sicherzustellen, dass die Kosten anerkannt werden.