
Am Abend des 8. März 2025, gegen 21:30 Uhr, kam es im Vereinsheim in Gelsenkirchen-Rotthausen zu einem besorgniserregenden Vorfall, der einen größeren Polizeieinsatz nach sich zog. Ein betrunkener 45-jähriger Mann aus Essen gab mit einer Schreckschusspistole mehrere Schüsse in die Luft ab. Die Polizei wurde von mehreren besorgten Anrufern alarmiert. Vor Ort fand zu diesem Zeitpunkt eine private Feier statt.
Der Schütze feuerte ohne jegliche Genehmigung. Er besaß weder einen „Kleinen Waffenschein“ noch eine Erlaubnis für das Schießen außerhalb von Schießständen, was nach dem deutschen Waffengesetz strafbar ist. Hierbei wird klar, dass das Führen von Schusswaffen, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen, strikt verboten ist. Ein entsprechendes Strafverfahren wurde gegen den Mann eingeleitet, und die Polizei beschlagnahmte sowohl die Waffe als auch die Munition.
Rechtliche Grundlagen für den Waffenerwerb
Nach den Bestimmungen des deutschen Waffengesetzes, wie sie von der Polizei Gelsenkirchen dargelegt werden, ist der Erwerb und die Ausübung von Schusswaffen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis zulässig. Diese Erlaubnis wird in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt, wobei es unterschiedliche Typen gibt: die grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte. Jede Art hat spezifische Voraussetzungen und Berechtigungen, die erfüllt werden müssen.
- Grüne Waffenbesitzkarte: Gängigste Form, für Jagdscheininhaber, Sportschützen und Erben von Schusswaffen.
- Gelbe Waffenbesitzkarte: Für Sportschützen, die bestimmte Arten von Kurzwaffen und Langwaffen erwerben möchten.
- Rote Waffenbesitzkarte: Für Sammler, die wissenschaftlich oder technisch tätig sind.
Obwohl alle Karten den Besitz von Waffen ermöglichen, bedarf es für das Führen einer Waffe, also das griffbereite Tragen im öffentlichen Raum, in der Regel eines Waffenscheins. Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist zudem ein „Kleiner Waffenschein“ notwendig, der ebenfalls beantragt werden muss.
Schreckschusspistolen im Fokus
Die Schreckschusspistole, die in Gelsenkirchen verwendet wurde, stellt eine Nachbildung von Schusswaffen dar und verschießt keine echten Geschosse, sondern Kartuschenmunition, die laute Knalle erzeugen oder Reizgas abfeuern kann. Die rechtliche Situation für den Erwerb dieser Waffen schreibt vor, dass diese unter bestimmten Bedingungen ohne spezielle Genehmigung erworben werden können, solange sie ein PTB-Prüfsiegel tragen. Das Führen von solchen Waffen in der Öffentlichkeit ist jedoch auch hier mit Auflagen verbunden, da das Schießen bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Genehmigung ausdrücklich verboten ist.
Wie die Polizei betont, sind unsachgemäße Handhabung und der Einsatz von Schreckschusspistolen in Menschenmengen große Sicherheitsrisiken, bei denen es leicht zu schweren Verletzungen kommen kann. Daher sind strikte Sicherheitsvorkehrungen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen von großer Bedeutung.
Zusammenfassend verdeutlicht der Vorfall in Gelsenkirchen die Notwendigkeit, strenge Richtlinien im Umgang mit Schusswaffen zu befolgen, um die Sicherheit der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Weitere Informationen zur rechtlichen Situation finden Sie bei Polizei Gelsenkirchen und den detaillierten Regelungen zu Schreckschusspistolen auf Jurawelt.